Geräte

Beruflich genutzte Geräte wie Fernseher, Radios, Videoschnittgeräte, Kameras usw. sind von freien Journalisten steuerlich absetzbar – unter bestimmten Umständen.

Was kennzeichnet diese und ähnliche Betriebsausstattungen?

> Der Journalist benötigt diese Geräte unbedingt zum Erzielen seiner Einnahmen.

> Diese Geräte können auch privat genutzt werden.

> Ein objektiver Nachweis über den Anteil der privaten Nutzung einerseits und den beruflichen Anteil der Nutzung andererseits ist nicht möglich.

Welche Möglichkeiten gibt es, die berufliche Nutzung glaubhaft darzustellen?

> Zweitgerät oder Mehrfachgerät: Ein Zweitgerät kann in einem Ein-Personen-Haushalt ein Argument dafür sein, dass es ausschließlich dienstlich genutzt wird. Falls in der Wohnung allerdings mehrere Zimmer (Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Schlafzimmer) vorhanden sind, dürfte ein Zweitgerät kein ausreichendes Argument für die reine berufliche Nutzung sein. Je mehr Zimmer und je mehr Personen zum Haushalt gehören, desto mehr Geräte müssen vorhanden sein, um die rein berufliche Nutzung glaubhaft darzustellen.

> Vorlage der Rechnung: Als Nachweis, dass mehrere Geräte in dem Haushalt vorhanden sind, ist es sinnvoll, die Rechnungen jeweils aufzuheben um sie im Bedarfsfalle dem Finanzamt vorlegen zu können.

> Spezielle Nutzungen: Grundsätzlich gilt: Je spezieller die Verwendungsmöglichkeiten der einzelnen Geräte, desto glaubhafter ist die berufliche Nutzung. Hierbei ist zu denken an spezielle Kameraausrüstungen bei Fotojournalisten, Schneidegeräte bei Kameraleuten, spezielle Aufnahmegeräte für Textjournalisten oder Kollegen im Hörfunkbereich o. Ä.

Diese Kriterien sind keine Garantie dafür, dass die Geräte anerkannt werden. Allerdings erhöhen sie die Chance, dass eine Anerkennung durch das Finanzamt stattfindet. Die ausschließlich berufliche Nutzung kann dadurch leichter glaubhaft gemacht werden. Ist einmal eine Ablehnung durch das Finanzamt erfolgt, ist die Durchsetzung der Anerkennung wesentlich schwerer als die Glaubhaftmachung von Beginn an. Eine Aufteilung nach privater und dienstlicher Nutzung ist nicht möglich. Somit ist es erforderlich, dass eine private Mitbenutzung vollkommen ausgeschlossen ist. Sollte das Gerät als „beruflich veranlasst“ anerkannt werden, kann es bis zu einem Nettopreis in Höhe von 410,00 Euro sofort als ein geringwertiges Wirtschaftsgut geltend gemacht werden. Bei Übersteigen dieser Grenze kann das entsprechende Gerät nur in Form der Abschreibung als Betriebsausgabe erfasst werden.

Ist der Standort des Gerätes ausschlaggebend?

Juristisch gesehen ist der Standort nicht ausschlaggebend. De facto ist es aber nicht möglich, glaubhaft zu vertreten, dass ein Fernseher, der im Wohn-oder Schlafzimmer steht, ausschließlich beruflich genutzt wird.

Habe ich einen Anspruch auf die Absetzbarkeit eines rein beruflich genutzten Geräts?

Juristisch besteht dieser Anspruch. Das Problem besteht aber darin, dass es im Zweifelfall nicht objektiv nachweisbar ist, dass das Gerät ausschließlich dienstlich genutzt wird. Im Zweifel bleibt nur der Klageweg. Die Gerichte urteilen in Punkten, bei denen es sich um „Kosten der allgemeinen Lebensführung“ handelt oder handeln könnte, ausgesprochen streng.

Besteht ein Unterschied hinsichtlich der Absetzbarkeit bei einem Angestellten und einem freiberuflichen Journalisten?

Auf jeden Fall! Ein angestellter Journalist wird derartige Geräte wohl nicht als Werbungskosten anerkannt bekommen. Bei einem Freiberufler könnte es (falls die o. a. Punkte zutreffen) möglich sein, die entsprechenden Geräte abzusetzen. Bei einer Kamera dürfte dies in der Masse der Fälle bei Fotojournalisten problemlos möglich sein. Lediglich die übrigen Geräte, die gemischt genutzt werden, bergen Schwierigkeiten. Für den Fall, dass ein Journalist sowohl Angestellter als auch Freiberufler ist, können die jeweiligen Geräte nur für die freiberufliche Tätigkeit abgesetzt werden. Eine Nutzung für den Bereich der Angestelltentätigkeit wird dem Privatbereich untergeordnet.

Erschienen in Ausgabe 3/2007 in der Rubrik „Tipps für Journalisten“ auf Seite 69 bis 73. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.