Absetzbarkeit von „Kleinkram“

Viele Leser wollten wissen, wie kleine und Kleinstbeträge absetzbar sind.

Was ist unter „Kleinkram“ meistens gemeint?

In der Praxis entstehen die meisten Fragen in diesem Bereich bei Beträgen, die in der Größenordnung von einigen Euros bis zu maximal ca. Euro 1.500,00 liegen. Die Idee resultiert häufig daraus, dass das Sammeln der Belege für Kleinstbeträge und der organisatorische Aufwand wie Kopieren des Thermopapiers und Erfassen der Beträge meist mit hohem Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden ist, der in keinem Zusammenhang zu der evtl. Steuerersparnis stehen.

Gibt es Pauschalen für bestimmte Betriebsausgaben?

Hier muss differenziert werden: Für Reisekosten und dienstlich gefahrene Kilometer (wenn das private Fahrzeug benutzt wird) gibt es beispielsweise festgelegt Pauschalbeträge. Ansonsten gibt es für einzelne Kategorien der Betriebsausgaben (Parken, erforderliche Besuche kultureller Veranstaltungen für Berichterstattungen, Büromaterial, Porto, Telefon) keine im Gesetz oder den Richtlinien festgelegte Pauschbeträge.

Was sind Nicht-Beanstandungsbeträge?

Hierunter sind geringe, pauschal von dem Journalisten geschätzte Beträge zu verstehen. Sie werden in den meisten Fällen akzeptiert, wenn sie glaubhaft sind. Kriterien von Bedeutung dafür sind: Umsatzhöhe; Gewinnhöhe; Art der Tätigkeit.

Betriebsausgaben-Pauschbetrag. Sollten keine Belege und Aufzeichnungen vorliegen, kann (nicht: muss) das Finanzamt die Betriebsausgaben schätzen. In der Praxis hält sich das Finanzamt meist an diese vorgegebenen Schätzungen. Einen Anspruch auf diese Schätzungen gibt es allerdings nicht. Als Grundlage dafür gibt es folgende Einteilungen:

* Schriftstellerische, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit/Lehr-, vortrags- und Prüfungstätigkeit; nebenberuflich ausgeübt: 25 % der Umsätze, max. Euro 613,55/Jahr.

* Schriftstellerische und journalistische Tätigkeit; hauptberuflich ausgeübt: 30 % der Umsätze, max. 2.454,20/Jahr.

* Prüfungsleiter, Ausbilder, Erzieher; nebenberufliche, künstlerische Tätigkeit, soweit sie nebenberuflich ausgeübt wird (d.h. nicht mehr als 1/3 der normalen Arbeitszeit umfassen): Keine Betriebsausgabenpauschale; allerdings sind Einnahmen bis zu einem Betrag in Höhe von Euro 1.848,00/Jahr steuerfrei. Wenn es darüber hinausgeht, sind Betriebsausgaben nur abziehbar, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Konkrete Belege. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist es allerdings sinnvoller, konkrete Belege aufzuheben und als Betriebsausgaben abzusetzen. Um die Papier- und damit die Arbeitsflut etwas einzudämmen, bieten sich folgende Möglichkeiten: Wann immer möglich, größere Mengen einkaufen, um möglichst wenige Belege verarbeiten zu müssen (Porto, Büromaterial). Sollte häufig an der gleichen Tankstelle getankt werden, ist die monatliche Zahlung in Absprache mit der Tankstelle eine mögliche Reduzierung des eigenen Verwaltungsaufwandes. Abbuchung/Zahlung möglichst vom Geschäftskonto bei größeren Rechnungen; dies reduziert die Gefahr, dass Betriebsausgaben versehentlich vergessen oder verloren werden.

Tipp:

Wenn irgend möglich, sollten konkrete Belege aufgehoben werden; Thermobelege müssen fotokopiert werden, da sie nach kurzer Zeit nicht mehr lesbar sind. In Situationen, in denen kaum Kosten anfallen, z. B. wenn man häufig vor Ort, kann der Ansatz der Vorsteuer-Durchschnittsätze sowie der geschätzten Betriebsausgaben-Pauschalen sinnvoll sein. Diese Betriebsausgaben-Pauschbeträge können aber nicht neben konkreten nachgewiesenen Betriebsausgaben angesetzt werden.

Erschienen in Ausgabe 8/2007 in der Rubrik „Tipps für Journalisten“ auf Seite 77 bis 77. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.