Mehrwertsteuer

In welchen Fällen dürfen Journalisten den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent statt des Regelsatzes von 19 Prozent anwenden?

7 Prozent gilt:

> bei der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte (hierbei ist insbesondere auf § 2 UrhG abzustellen)

> für jegliche journalistische Tätigkeit

> bei Fotojournalisten

> bei der Veröffentlichung von Vorträgen z. B. in einer Fachzeitschrift

Wann müssen 19 Prozent MWSt berechnet werden?

Sobald ein Journalist keine eigenen Urheberrechte veräußert, muss er seinem Auftraggeber 19 Prozent in Rechnung stellen. Einige Beispiele:

> Der Bildabzug eines Fotografen z. B. anlässlich einer Familienfeier; denn wenn er lediglich Abzüge verkauft, veräußert er nicht seine Urheberrechte.

> Das Sammeln von Daten ohne redaktionelle Bearbeitung z.B.

• Verlesen von Börsennotizen, Verlesen der Wettervorhersage

• Fußball u. a. Sportergebnisse usw.

• Veräußerung des eigenen Anlagevermögens (PKW, PC o. ä.)

> Eigenverbrauch (Der Eigenverbrauch ist hauptsächlich im Bereich der pauschalen Pkw-Nutzung zu finden.)

Was gilt für die Abrechnung von Spesen (Kilometergeld, Verpflegungsmehraufwendungen)?

Im Normalfall sind Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen lediglich Nebenleistungen im Vergleich zur Hauptleistung, z.B. Schreiben von Artikeln oder Veräußerung von Nutzungsrechten. In diesem Fall ist die Nebenleistung ebenso wie die Hauptleistung mit 7 Prozent der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.

Wie viel Vorsteuer darf man aus Rechnungen abziehen?

Der Abzug der Vorsteuer richtet sich ausschließlich nach der Rechnung, die der/die Journalist/in selbst bezahlt. Lediglich für den Fall, dass selbst keine Umsatzsteuer gezahlt wird, kann auch keine Vorsteuer abgezogen werden (z. B. als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer).

Kann ich zur Sicherheit nicht immer 19 Prozent MWSt in Rechnung stellen?

Nein! Falls fälschlicherweise 19 Prozent in Rechnung gestellt werden, kann der Empfänger im Falle einer Betriebsprüfung lediglich 7 Prozent als Vorsteuer abziehen. Dies wird den Auftraggeber verärgern und unnötigen weiteren formalen Aufwand erforderlich machen.

Gibt es eine Parallele zwischen Umsatzsteuer und Gewerblichkeit?

Nein! So kann beispielsweise ein Werbetexter gewerblich tätig sein, aber dennoch seine Urheberrechte veräußern und damit 7 Prozent MWSt in Rechnung stellen. Umgekehrt: Ist ein Steuerberater oder Lehrer beispielsweise freiberuflich tätig, muss er aber immer 19 Prozent MWSt in Rechnung stellen.

Erschienen in Ausgabe 04+05/2010 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 71 bis 71. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.