Pauschalen

Gibt es besondere Pauschalen für Journalisten?

Nein! Früher gab es den Journalistenpauschbetrag, der kleinere Ausgaben wie geringe Reisekosten, besondere Literatur, Veranstaltungen, Trinkgelder, Garderobengebühr usw. abdecken sollte. Er wurde jedoch ersatzlos gestrichen. Somit gelten für Journalisten die gleichen Pauschbeträge wie für jeden anderen Steuerpflichtigen. Dies sind beispielsweise:

* Werbungskosten-Pauschbetrag für Angestellte

* Reisekosten Pauschbeträge

* Pauschale für Literatur, Betriebsmittel als Angestellter

* Pauschale für Kontoführung als Angestellter

Welche Betriebsausgaben-Pauschalen für freie Journalisten gibt es?

* Für nebenberufliche schriftstellerische, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit: 25 % der Einnahmen, maximal Euro 613,55/Jahr

* für hauptberufliche schriftstellerische und journalistische Tätigkeit: 30 % der Einnahmen, maximal Euro 2.454,20/Jahr.

Diese Pauschbeträge gelten nicht für angestellte Journalisten. Sie gelten für freie Journalisten, wenn keine höheren und gesonderten Belege vorliegen. Sie können nicht zusätzlich zu tatsächlich vorliegenden Belegen geltend gemacht werden, sondern nur statt vorliegender Belege.

Was ist unter „Nichtbeanstandungs-Beträgen“ zu verstehen?

Dieses sind geschätzte Beträge, die das Finanzamt auf Grund eigenen Ermessens akzeptieren kann, aber nicht muss. Diese könnten z. B. sein:

* Büromaterial Euro 100,00

* Literatur Euro 150,00

* Kontoführung Euro 16,00

* Reinigung Garderobe Euro 100,00

„Nichtbeanstandungs-Beträge“ sind lediglich dann absetzbar, wenn keine gesonderten Belege vorliegen. Erfolgreicher ist in jedem Falle aber die Vorlage von Belegen.

Wie kann ich eine „Kollision“ mit Kosten der allgemeinen Lebensführung zu meinen Gunsten beeinflussen?

Hierbei kann es sich um geringe Ausgaben für Garderobe, Reisekosten, Tagungen usw. handeln. Da es für diese Kosten keinerlei Pauschalen gibt (s. o.), müssen sie im Einzelnen nachgewiesen werden. Reisekosten zu Tagungen, Fortbildungen, Informanten usw. müssen immer mit Dauer, dem Namen der besuchten Person und dem Zweck der Reise verbucht werden. Bei Tagungen, Literatur, Eintritten usw. ist es darüber hinaus sinnvoll, den Zusammenhang mit einer konkreten Einnahme nachzuweisen. Sollte der Betriebsausgabe keine direkte Einnahme zuzuordnen sein, ist es sinnvoll, eine möglichst genaue Spezifizierung des Auftraggebers, die Zuordnung zu einer inhaltlichen Serie o. Ä. zu notieren. Je genauer die Aufzeichnungen, desto größer ist die Chance, die jeweilige Betriebsausgabe absetzen zu können.

Gilt diese Abziehbarkeit auch für angestellte Journalisten?

Ein angestellter Journalist hat größere Probleme bei der Absetzbarkeit, da davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber in der Mehrzahl der Fälle die entstehenden Kosten ersetzt. Dies ist bei öffentlich-rechtlichen Sendern und größeren Arbeitgebern zumeist der Fall. Werden vom Arbeitgeber nur Teile der Kosten einer Dienstreise, der Eintritte u. Ä. bezahlt, kann die Differenz bei den Werbungskosten aus Angestelltentätigkeit abgesetzt werden. Die Glaubhaftmachung ist jedoch noch diffiziler als bei freien Journalisten.

Erschienen in Ausgabe -1/2007 in der Rubrik „Tipps für Journalisten“ auf Seite 87 bis 89. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.