Mini-Jobber, Teil 1: Was muss ich für sie zahlen?

Was versteht man unter einem Mini-Job?

Ein anderer Ausdruck für „Mini-Job“ ist „geringfügig entlohnte Beschäftigung“. Sie liegt vor, wenn das erzielte Arbeitsentgeld 400,00 Euro/Monat nicht übersteigt. Ist dies der Fall, ist der 400,00 Euro-Job sozialversicherungsfrei. Dies bedeutet allerdings nur, dass die „sonst üblichen“ Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung nicht in der Form gezahlt werden müssen wie bei „normalen“ Arbeitnehmern.

In welchen Bereichen gibt es Mini-Jobs?

> gewerbliche/freiberufliche Mini-Jobs mit insgesamt 30 % Belastung

> Mini-Jobs in Privathaushalten mit insgesamt 12 % Belastung

Welche Abgaben muss ich für meinen Mini-Job zahlen?

> Krankenversicherung pauschal 13%

> Rentenversicherung pauschal 15%

> Lohnsteuer pauschal 2%

> Summe 30%

Diese Beträge gelten ab dem 1. Juli 2006. Für den/die Arbeitnehmer/in ist in diesem Falle brutto gleich netto.

Bei Mini-Jobs in Privathaushalten sind lediglich folgende Pauschalen zu zahlen:

> Krankenversicherung pauschal 5%

> Rentenversicherung pauschal 5%

> Lohnsteuer pauschal 2%

> Summe 12%

Diese Beiträge muss der Arbeitgeber an die Knappschaft Bahn See Mini-Job-Zentrale in 45115 Essen entrichten.

Welche Vorteile ergeben sich für den Arbeitnehmer?

Er hat in den meisten Fällen keinerlei Abzüge von seinem Gehalt. Dies ist insbesondere interessant für Ehepartner, da ansonsten hohe Steuerabzüge durch die Steuerklasse 5 (= schlechtere Steuerklasse) anfallen, oder für einen zweiten Job, der ansonsten mit der Steuerklasse 6 besteuert würde.

Welche Vorteile ergeben sich für den Arbeitgeber?

Falls der Arbeitgeber nur einen Teilzeit-Arbeitnehmer benötigt, sind die Arbeitnehmer häufig nicht bereit, auf die hoch versteuerten Lohnsteuerklassen zu arbeiten. Der Arbeitgeber hat damit eher die Möglichkeit, eine Arbeitskraft am Arbeitsmarkt zu finden. Finanziell sind die vollen Abgaben (30%) etwas teurer für den Arbeitgeber als die Sozialversicherungsabgaben für „normale“ Arbeitnehmer.

Fällt immer die Pauschale zur Krankenversicherung an?

Sie fällt nicht an für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die privat krankenversichert sind.

Darf ich die Pauschale ganz oder teilweise auf den Arbeitnehmer abwälzen?

Die Pauschalbeträge zur Lohnsteuer in Höhe von 2% dürfen auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die Beiträge zur Kranken-und Rentenversicherung muss der Arbeitgeber tragen und regelmäßig an die Knappschaft abführen.

Kann der Mini-Jobber auch auf Lohnsteuerkarte arbeiten?

Ja, er darf auf Lohnsteuerkarte arbeiten. In diesem Falle ist die pauschale Lohnsteuer von 2% nicht zu zahlen. Stattdessen muss der Lohn wie jeder andere Lohn der Lohnsteuer unterworfen werden. Bruttolohn und eventuelle Lohn-und Kirchensteuerabzüge sind durch den Arbeitgeber auf der Lohnbescheinigung des Arbeitnehmers einzutragen.

Die pauschale Kranken-und Rentenversicherung muss der Arbeitgeber weiterhin an die Knappschaft zahlen.

Tipp:

Die Einstellung eines Mini-Jobbers lohnt sich aus finanzieller Sicht mehr für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat in der Masse der Fälle 30% Abzüge zu zahlen. Bei einem „normalen“ Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber meist nur ca. 20% Arbeitgeberanteil.

Erschienen in Ausgabe 4/2007 in der Rubrik „Tipps für Journalisten“ auf Seite 69 bis 73. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.