Entgelt und Rentenversicherungspflicht

Kann der Arbeitnehmer sich zusätzlich rentenversichern?

Ja, der Mini-Jobber kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (Option zur Rentenversicherungspflicht). In diesem Falle muss er einen eigenen Aufstockungsbetrag zum Rentenversicherungsbeitrag leisten. Der Aufstockungsbetrag liegt derzeit bei 4,5%. Er ist vom Arbeitnehmer zu leisten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Um dies nachzuweisen, bietet sich für den Arbeitgeber wiederum an, dies im Rahmen eines Einstellungsfragebogens schriftlich festzuhalten.

Wie werden Kostenerstattungen und Auslagenersatz behandelt?

Sie fallen nicht in die Entlohnung in Höhe von 400,00 Euro/Monat. Die bloße Behauptung, es handelt sich bei einer Zahlung an den Arbeitnehmer um Auslagenersatz, reicht allerdings nicht aus! Hierüber müssen genaue Nachweise und/oder Belege erbracht werden. Es ist sicher, dass die Sozialversicherungsträger auf Auslagenersatz und Kostenerstattungen ein besonders strenges Augenmerk richten.

Kann der Mini-Jobber außerdem als Angestellter und/oder Freelancer bei mir arbeiten?

Nein! Es ist im Normalfall immer nur eine Beschäftigungsart bei dem gleichen Arbeitgeber möglich.

Gibt es bei Mini-Jobbern Unterschiede zwischen kinderlosen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern mit Kindern?

Nein, es werden keine unterschiedlichen Pauschalen erhoben. Es gibt lediglich einen Unterschied zwischen Mini-Jobbern im Haushalt und Mini-Jobbern im gewerblichen/freiberuflichen Bereich (s.a. „medium magazin“, Nr. 4/07, Mini-Jobber Teil 1).

Was ist zu beachten, wenn das Entgelt des Mini-Jobbers in den einzelnen Monaten unterschiedlich ist?

Der Mitarbeiter darf im Durchschnitt maximal 400,00 Euro verdienen. Somit werden alle Monatsverdienste addiert. Das Weihnachtsgeld oder das fiktive Weihnachtsgeld werden ebenfalls hinzugerechnet (s.a. „medium magazin“, Nr. 5/07, meine Ausführungen zum Phantomlohn). Die Summe wird durch 12 Monate geteilt. Ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von maximal 400,00 Euro/Monat, ist der Mitarbeiter geringfügig beschäftigt.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter hat bei mir in den Monaten Januar bis einschließlich Juni 250,00 Euro verdient, von Juli bis einschließlich Dezember verdient er 450,00 Euro monatlich. Im November erhält er außerdem ein Weihnachtsgeld in Höhe von 400,00 Euro. Seinen Monatsverdienst ermittele ich dann folgendermaßen:

Januar bis Juni

6 x 320,00 E = 1.420,00 E

Juli bis Dezember 6 x 380,00 E = 2.280,00 E

Weihnachtsgeld 1 x 400,00 E = 400,00 E

Summe = 4.600,00 E

Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu erhalten, muss ich diesen Betrag nun durch 12 Monate teilen. Im Beispiel erhalte ich so ein regelmäßiges monatliches Entgelt in Höhe von 383,33 Euro. Der Mitarbeiter ist also geringfügig beschäftigt.

Tipp:

Bei Unklarheiten über die Weihnachtsgeldpflicht sollte sicherheitshalber der Phantomlohn bei der Berechnung hinzugezählt werden. Um den Verwaltungsaufwand und die Rechnereinen möglichst gering zu halten, empfiehlt sich auch ein monatlich gleich bleibendes Entgelt. Das Beweisrisiko und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge liegen im Zweifel auf Seiten des Arbeitgebers.

Erschienen in Ausgabe 6/2007 in der Rubrik „Tipps für Journalisten“ auf Seite 93 bis 97. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.