Der Umgang mit dem Steuerbescheid

Wie erkenne ich Fehler in meinem Steuerbescheid?

Um Fehler zu erkennen, muss man den Steuerbescheid zunächst überhaupt verstehen. Da die Steuerbescheide statistisch gesehen recht fehlerbehaftet sind, bietet es sich an, den Bescheid durch einen Steuerberater prüfen zu lassen. Die Investition lohnt sich insofern, da man entweder Gewissheit hat, dass der Bescheid korrekt ist oder etwaige Fehler direkt vom Berater entdeckt werden. Soll der Bescheid eigenständig geprüft werden, ist auf folgende Punkte zu achten.

Geltende Fristen:

Vom Datum des Bescheids an wird die Zustellung beim Steuerpflichtigen nach 3 Tagen angenommen, sodann muss innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.

Dazu ein Beispiel:

* Datum des Bescheides 15.07.

* Zustellung (angenommen) 18.07.

* Ende der Einspruchsfrist 18.08.

Die Frist gilt nicht, wenn der Bescheid unter „Vorbehalt der Nachprüfung“ ergangen ist. Diese Formulierung steht im Normalfall auf der ersten Seite. Sollte dieser Satz darauf stehen, kann man davon ausgehen, dass das Finanzamt ein verstärktes Interesse hat und eine Betriebsprüfung wahrscheinlicher wird.

Wie kann Einspruch eingelegt werden?

Einspruch ist normalerweise schriftlich einzulegen. Er kann auch beim Finanzamt „zur Niederschrift“ bei dem Sachbearbeiter abgegeben werden. Es ist nicht erforderlich, aber aus Nachweisgründen sinnvoll, den Einspruch mit Einschreiben-Rückschein abzusenden.

Die Einlegung des Einspruches kann zunächst ohne Begründung erfolgen. Das Finanzamt wird dann aber innerhalb der nächsten 2-6 Wochen darum bitten, eine Begründung zu liefern. Auch wenn Einspruch eingelegt wird, ist eine evtl. vom Finanzamt geforderte Nachzahlung erst einmal zu leisten. Möchte man das nicht, muss zusammen mit dem Einspruch auch die „Aussetzung der Vollziehung“ erbeten werden. Dies ist die Formulierung dafür, dass der gewünschte Betrag erst einmal nicht zu zahlen ist. Erfolgt dieser Antrag nicht, ist die geforderte Steuernachzahlung pünktlich zu leisten.

Vorläufigkeitsvermerke:

Leider sind sehr viele Sachverhalte vor diversen Gerichten wie Verfassungsgericht, BFH usw. anhängig. Da nicht klar ist, wie diese Verfahren letztlich ausgehen, haben die Finanzämter bereits einige Sachverhalte unter „Vorläufigkeit“ erlassen. Dies bedeutet, dass im Falle eines Urteils, das für den Steuerpflichtigen positiv sein sollte, der Steuerbescheid auch nach Ablauf des einen Monats noch geändert werden kann. Diese Vorläufigkeitsvermerke befinden sich im Normalfall auf der 3. Seite des Steuerbescheides.

Darüber hinaus gibt es immer wieder neue Punkte, die noch nicht unter „Vorläufigkeit“ stehen, aber dennoch unklar sind. In diesem Fall bietet es sich an, Einspruch einzulegen, auf den unklaren Punkt zu verweisen und „Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung der Angelegenheit“ zu erbitten.

Erschienen in Ausgabe 7/2008 in der Rubrik „Tipps für Journalisten“ auf Seite 85 bis 85. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.