Kurzarbeitergeld

Wie verhält sich eigentlich die Steuer bei Kurzarbeitergeld (KUG)? Wie viel Geld erhalte ich von wem, wenn KUG angesagt ist?

Der Arbeitgeber darf das sogenannte „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ beantragen, wenn er nicht genügend Arbeit für alle Arbeitnehmer hat. In dieser Situation legt der Arbeitgeber durch Aufzeichnungen dar, wie hoch der unvermeidbare vorübergehende Arbeitsausfall ist.

Dementsprechend darf er das Brutto-Gehalt des Arbeitnehmers reduzieren. Auf Grund der Reduzierung des Bruttogehaltes erfolgt ein entsprechend reduziertes Netto-Gehalt. Das Arbeitsamt erstattet von der Differenz, die zwischen dem regulären Netto und dem reduzierten Netto liegt, 60 % (ohne Kind) oder 67 % (mit Kind). Diesen Betrag nennt man KUG.

Ist die Lohnsteuerklasse bei dem Bezug von KUG wichtig?

Ja, sie ist wichtig. Das Kurzarbeitergeld wird auf die Differenz des Nettoentgeltes zwischen ursprünglichem und reduziertem Gehalt gezahlt. Je höher die Differenz beim Nettobetrag ist, desto höher ist die Basis für das zu zahlende Kurzarbeitergeld. Ebenso spielt die Eintragung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte eine große Rolle. Je nachdem, ob ein Kind auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist oder nicht, werden entweder 67 % der Nettodifferenz oder (ohne Kind) nur 60 % der Nettodifferenz als Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt gezahlt. Bei Steuerklasse III habe ich ein höheres Netto-Gehalt als bei Steuerklasse V.

Die Überlegung, welche Steuerklasse sinnvoll ist, sollte so früh wie möglich vor Beginn des Kurzarbeitergeldes angestellt werden. Ein kurzfristiger Wechsel der Steuerklasse wird als Gestaltungsmissbrauch abgelehnt.

Hat das KUG einen Einfluss auf meine Einkommensteuererklärung?

Ja! Wie aus der oben aufgestellten Berechnung hervorgeht, ist das Kurzarbeitergeld ein reiner Nettobezug und noch nicht der Lohnsteuer unterworfen. Dieser Nettobezug führt zur Erhöhung der Jahressteuer. Im Fachdeutsch heißt dies: Progressionsvorbehalt.

Welche steuerlichen Folgen soll ich bei Bezug des KUG beachten?

* Ich muss (!) eine Steuererklärung abgeben.

* Im eigenen Interesse sollte ich einen gewissen Betrag für die eventuelle Steuernachzahlung zurücklegen, da ich entweder eine geringere Steuerrückzahlung als bisher vom Finanzamt erhalte oder eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten muss.

Tipp:

Sollte für Sie Kurzarbeit in den nächsten Monaten wahrscheinlich werden, sollten Sie überlegen, ob ein Steuerklassenwechsel sinnvoll ist.

Bilden Sie unbedingt eine Rücklage für eventuelle Steuernachzahlungen. Über die individuelle Höhe sollte mit dem Steuerberater Rücksprache gehalten werden.

Erschienen in Ausgabe 09/2009 in der Rubrik „Rubriken“ auf Seite 57 bis 59. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.