Nebenberufliche freie Arbeit

Darf ich als angestellter Journalist auch nebenberuflich selbstständig arbeiten?

Steuerlich: ja. Lediglich der Arbeitgeber muss dies erlauben. In einigen Fällen gibt es ein „Nebentätigkeitsverbot“ oder eine Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber anzumelden.

Was muss ich formal beachten?

Die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit ist genauso dem Finanzamt anzumelden, wie die hauptberufliche selbstständige Tätigkeit. (Sollte es sich um eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit handeln, z.B. Agentur, so ist diese bei der Gemeinde anzumelden.) Danach erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen für Angaben zur Umsatzsteuer und Ertragsteuer (Einkommensteuer, Gewerbesteuer). Daraus resultieren die weiteren Pflichten wie Umsatzsteuervoranmeldungen und zusätzliche Einkommensteuervorauszahlungen.

Welche Betriebsausgaben darf ich absetzen?

Es gilt: Die gleichen wie bei einem hauptberuflich tätigen Journalisten. Dies sind im Wesentlichen:

* Investitionen für PC und sonstiges Anlagevermögen

* Bürobedarf

* Reisekosten (km-Geld, Verpflegungspauschalen)

* Porto

* Beratungskosten

* Bewirtungen

Allerdings muss hier zugeordnet werden, welche Ausgaben zu der selbstständigen Tätigkeit und welche Ausgaben zu der angestellten Tätigkeit gehören. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, erfolgt häufig die anteilige Zuordnung im Verhältnis der Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit.

Muss ich bei geringen Gewinnen überhaupt Einkommensteuer zahlen?

Wenn ich von meinen Honoraren aus selbstständiger Tätigkeit die Betriebsausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit abziehe, habe ich einen Gewinn von beispielsweise € 5.000,-. Leider sind viele der Ansicht, auf diesen Betrag sei keine Einkommensteuer zu zahlen, da er unterhalb des Eingangsfreibetrages liegt. Dies ist leider ein fataler Irrtum. Dieser Eingangsfreibetrag wird im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bei den angestellten Einkünften bereits berücksichtigt. Daher ist bereits der erste Euro aus der selbstständigen Tätigkeit zu versteuern. Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit wird zu dem Gehalt aus der Anstellung addiert. Daher kommt es selbst bei geringen Gewinnen bereits zu Steuernachzahlungen.

Die Berechnung erfolgt (stark vereinfacht) folgendermaßen:

Bruttoeinkommen nach Werbungskosten 40.000

+ Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit 10.000

Summe 50.000

(Versicherungen werden hier vernachlässigt)

Hierauf ist zu zahlende Einkommensteuer 13.000

./. der Lohnsteuer aus der Angestelltentätigkeit 10.000

Nachzahlung 3.000

Tipp

Die Nachzahlung für die Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit ist total unterschiedlich je nach Höhe der jeweiligen Einkünfte, der Höhe der Versicherungen, dem Familienstand u. Ä. Daher sollten Sie sich spätestens im Herbst des jeweiligen Jahres z. B. bei Ihrem Steuerberater informieren, mit welcher Einkommensteuernachzahlung in etwa zu rechnen ist. Diese Nachzahlungssumme sollten Sie rechtzeitig beiseite legen, damit sie vor bösen Überraschungen gefeit sind.

Erschienen in Ausgabe 07+08/2010 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 53 bis 53 Autor/en: Kristina Kern. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.