Abschreibungsregeln

Die Veränderung bei den Abschreibungsregeln seit Anfang 2010 wirken sich in vielen Fällen sicherlich positiv aus. Doch: Es ist noch komplizierter geworden. Ein weiteres Wahlrecht, zusätzliche Grenzen sind zu beachten. Unter den nachfolgend aufgelisteten Abschreibungsmöglichkeiten und -vorschriften ab 2010 ist die degressive Abschreibung nicht erwähnt, da sie nach derzeitiger Gesetzeslage nur noch bis zum 31.12.2010 gelten soll.

Was ist neu?

Seit 1. Januar 2010 darf ein Wirtschaftsgut, dass maximal € 410,- netto kostet, sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies hat den Vorteil, dass der Gewinn im Jahr des Kaufes sich reduziert und damit auch die zu zahlende Steuer gemindert wird.

Ist die Abschreibung in dem „Sammelposten“ damit Vergangenheit?

Nein, Sie dürfen Wirtschaftsgüter mit einem Preis von € 150,- bis € 1.000,- weiterhin im Rahmen des Sammelpostens auf fünf Jahre abschreiben. Die Wirtschaftsgüter, die Sie in den vergangenen Jahren bereits über den Sammelposten erfassen mussten, sind noch bis zum Ende des Fünf Jahreszeitraumes weiterhin gleichmäßig abzuschreiben.

Was muss ich bei der neuen Abschreibung beachten?

Bei Wirtschaftsgütern mit einem Preis von € 150,- bis € 410,- haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie es sofort als GWG absetzen oder auf fünf Jahre verteilen.

Dieses Wahlrecht müssen Sie einheitlich für jedes Wirtschaftsjahr ausüben. Sie dürfen nicht im gleichen Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsgut als GWG und ein weiteres Wirtschaftsgut im Rahmen des Sammelpostens erfassen.

Wie sind Wirtschaftsgüter mit einem Kaufpreis über € 1.000,- netto zu erfassen?

Sie sind wie bisher auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Hierbei ist zu beachten, dass im Jahr des Kaufes lediglich die monatsanteilige Abschreibung erfasst werden darf.

Woran erkenne ich, welche Abschreibungswahl für mich sinnvoll ist?

Die Entscheidung, ob die Abschreibung im jeweiligen Betrachtungsjahr sofort oder über die Jahre verteilt werden soll, hängt von folgenden Gesichtspunkten ab:

* Möchten Sie Ihren Gewinn im laufenden Jahr möglichst gering halten? Dann ist die Sofortabschreibung GWG zu wählen.

* Erwarten Sie in den Folgejahren einen höheren Gewinn und damit eine höhere prozentuale Steuer? Dann kann die Verteilung der Abschreibung auf fünf Jahre sinnvoll sein.

* Möchten Sie durch die Sofortabschreibung eventuell in die Verlustzone geraten, um einen Verlustrücktrag vorzunehmen? Dann müssen Sie ebenfalls die Sofortabschreibung wählen.

* Fehlt Ihnen die Liquidität für die Steuerzahlung, obwohl Sie in den Folgejahren höhere Steuern erwarten? Dann müssen Sie, auch wenn der Sammelposten steuerlich sinnvoller wäre, die Sofortabschreibung als GWG wählen. Damit können sofort Steuern eingespart und so die Liquidität geschont werden.

Tipp

Wie immer führen Wahlmöglichkeiten zu erhöhter Unsicherheit. Um die Wahlmöglichkeiten möglichst effektiv zu nutzen, ist eine Gesamtbetrachtung des laufenden Wirtschaftsjahres und der Folgejahre sinnvoll. Bei der Möglichkeit des Verlustrücktrages muss sogar das Vorjahr mit betrachtet werden. Diese Gestaltung muss mit dem Steuerberater besprochen werden; eine stereotype Einordnung als GWG kann dazu führen, dass steuerliche Vorteile nicht genutzt werden.

Erschienen in Ausgabe 06/2010 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 71 bis 71. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.