Reise-Spesen

Gerade für freie Journalisten und Publizisten ist es oft wesentlich, ob sie Reisespesen steuerlich absetzen können –Fahrten zu den Auftraggebern inbegriffen. Auch wenn die Lohnsteuerrichtlinien schon 2008 geändert wurden, lohnt es sich dennoch, zum Auftakt der Steuererklärungssaison noch einmal auf die relevanten Änderungen hinzuweisen. Die Absetzbarkeit der Reisekosten der Selbstständigen richtet sich im Großen und Ganzen nach der Absetzbarkeit der Reisespesen im Lohnsteuerrecht, so dass die Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien in diesem Punkt auch für selbstständige Journalisten, Publizisten und ähnliche Berufe wichtig sind.

Welche Punkte sind für Journalisten relevant?

1. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wurde verschärft: Wird der gleiche Auftraggeber im Durchschnitt einmal pro Woche (oder 46 Mal im Jahr) aufgesucht, liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Hierbei reicht es bereits auch aus, Aufträge entgegenzunehmen, Berichte zu erstatten u. Ä.. Dies trifft auf die „outgesourcten“ Journalisten oft zu.

2. Die Begrenzung der Dienstreise (im Sinne einer auswärtigen Tätigkeit) auf drei Monate ist entfallen; sie darf also inzwischen auch länger als drei Monate dauern.

Was ist problematisch an einer „regelmäßigen Arbeitsstätte“?

1. Fahrten zwischen dem eigenen Büro und der regelmäßigen Arbeitsstätte bei einem (oder sogar mehreren) Auftraggeber werden steuerlich behandelt wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dies hat beim Ansatz von Kilometergeld die Folge, dass statt der gefahrenen Kilometer hin und zurück nur die reine Entfernung angesetzt werden kann. Auch bei der Kalkulation der tatsächlichen Kfz-Kosten ergeben sich entsprechend steuerlich negative Einschränkungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (Eigenverbrauch: 0,03 Prozent des Bruttolisten-neupreises).

2. Gibt es eine solche regelmäßige Arbeitsstätte, können für die Abwesenheitszeiten keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

Welche Reisekosten kann ich absetzen?

Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen: Die Dienstreise kann nun auch länger als drei Monate dauern. Verpflegungsmehraufwendungen dürfen aber nur für drei Monate geltend gemacht werden. Wie lange eine auswärtige Tätigkeit allerdings andauern darf, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Dies ist eine gefährliche Unklarheit. Bei auswärtigen Tätigkeiten von mehreren Monaten oder länger, ist es hilfreich, von vornherein mit dem Auftraggeber die Begrenzung des Auftrages schriftlich zu dokumentieren. Fahrtkosten: Kilometergeld oder tatsächliche Fahrtkosten.

Tatsächliche Übernachtungskosten: Pauschalen für Übernachtungskosten können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Tipp

Da eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ zu Nachteilen führt, sollte, wenn irgend möglich, die Tätigkeit so gestaltet werden, dass der gleiche Arbeitgeber nicht durchschnittlich einmal pro Arbeitswoche bzw. 46 Mal pro Jahr aufgesucht wird, sondern seltener. Die Übergabe von erledigten Aufträgen kann etwa online erfolgen, Absprachen per E-Mail oder Telefon.

Erschienen in Ausgabe 04+05/2011 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 91 bis 91 Autor/en: Kristina Kern. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.