Die KSK-Abgabe

Neuregelung der Arbeitgeberprüfung

Alle Unternehmen in Deutschland werden geprüft, nicht nur diejenigen, die häufig mit Freelancern in künstlerischen, publizistischen oder in ähnlichen Bereichen zu tun haben. Die DRV (Deutsche Rentenversicherung) führt diese Prüfungen zeitgleich mit der sonstigen Arbeitgeberprüfung nach SGB IV durch. Derzeit arbeiten ca. 3.500 bis 4.000 Betriebsprüfer der DRV bei den KSK-Prüfungen mit.

Wer ist abgabepflichtig?

1. Unternehmen, die typischerweise künstlerische, publizistische o. ä. Leistungen in Anspruch nehmen (z. B. Verlage, Presse, Theater, Rundfunk, Fernsehen).

2. Unternehmen, die ohne Einschaltung einer Werbeagentur zu eigenen Werbezwecken (z. B. Internetseite, Werbung) selbstständige Künstler und/ oder Publizisten beschäftigen. Dies ist heutzutage bei fast jedem Unternehmer/Unternehmen der Fall; denn wer erstellt schon seine Internetseite oder seine Imagebroschüre alleine? So fällt fast jedes Jahr irgendeine publizistische Tätigkeit an, die häufig an einen selbstständigen Journalisten oder Publizisten abgegeben wird.

Ablauf der Meldung

Meldepflicht: Die Meldung muss bis spätestens 31.3. des Folgejahres erfolgen. Aufgrund dieser Meldung berechnet die KSK die Abgabe. Bei Nichtmeldung drohen Bußgelder bis zu € 25.000 und/oder Schätzungen.

Vorauszahlungen: Aufgrund dieses festgelegten KSK-Beitrages des Vorjahres erfolgen monatliche Vorauszahlungen im laufenden Jahr an die KSK (vergleichbar mit den monatlichen Zahlungen an die Sozialversicherung für Angestellte).

Aufzeichnungspflicht: Es müssen fortlaufende Aufzeichnungen über die beitragspflichtigen Zahlungen geführt werden. Dies ist bei Erstellung einer Buchführung automatisch gegeben. Wird keine Buchführung erstellt, erscheint es mir sinnvoll, z. B. in einer Excel-Tabelle eine gesonderte Spalte zu führen mit Ausgaben, die aus Sicht des Unternehmers KSK-pflichtig sind. Bei Verstoß drohen auch hier wieder Bußgelder (bis zu € 50.000).

Auskunftspflicht: Die KSK kann die Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen verlangen. Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu € 5.000.

Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage für die KSK ist jedes Honorar, dass der Unternehmer zahlen muss, um die künstlerische/publizistische Leistung zu erhalten.

Hinweis: Wie weit und ggf. ab wann diese möglichen Bußgelder eingefordert werden, ist unklar; doch: die Möglichkeit besteht. Es wird wohl von der Höhe der nicht gemeldeten Beträge abhängen.

Ausnahmen:

1. Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. 2. Nebenberufliche künstlerische Einnahmen gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zum Betrag von € 2.100/Jahr. 3.Aufwendungen für nachgewiesene (nicht pauschalierte) „Reisekosten“ des Rechnungsausstellers. 4. Übliche nachgewiesene Aufwendungen für die Bewirtung des Rechnungsausstellers.

Tipp

Druckerzeugnisse sind im Gegensatz zu publizistischen Entwürfen nicht KSK-pflichtig; ebenso sollten Reisekosten-Belege aufgehoben und gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden, da auch sie von der KSK-Pflicht ausgenommen sind.

Erschienen in Ausgabe 03/2011 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 59 bis 60 Autor/en: Kristina Kern. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.