Journalisten dürften zu den Berufsgruppen zählen, die aus beruflichen Gründen häufig unterwegs sind. Da Sie als Journalist viel in Metropolen oder zu interessanten Orten aus Recherchezwecken reisen, vermutet der Fiskus leider häufig hinter einer Dienstreise auch private Interessen. Früher konnte eine Dienstreise nur entweder dem beruflichen oder dem privaten Sektor zugeordnet werden, nun gab es eine Kehrtwendung um 180 Grad: Eine Dienstreise darf – und muss gegebenenfalls – in einen betrieblichen und privaten Bereich aufgeteilt werden. Bei der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine dienstliche Reise vorliegt, ist sinnvollerweise folgendermaßen vorzugehen:
1. Ab wann gilt eine Reise als Dienstreise?
Der dienstliche Anteil beträgt über 90 Prozent: In diesem Fall sind sämtliche Kosten zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar: Flug, Fahrt, Verpflegungsmehraufwendungen, Hotel. Bei längeren Dienstreisen oder Reisen in interessante Städte oder Gebiete ist es sinnvoll, ein „Reisetagebuch“ zu führen. Hiermit lässt sich gegenüber dem Finanzamt darlegen, dass die Reise nahezu ausschließlich dienstlich war. In diesem „Reisetagebuch“ sollten besuchte Orte, Recherchegespräche, Interviews und Ähnliches mit Zeitangaben notiert werden. Dies hat erfahrungsgemäß in meiner Praxis zu einer hohen Rate der Anerkennung von Dienstreisen geführt.
Der private Anteil beträgt über 90 Prozent: Wird während der Reise lediglich zu unter zehn Prozent eine dienstliche Tätigkeit durchgeführt (etwa der Besuch einer Pressekonferenz im Rahmen meines Urlaubs, Besuch einer besonderen Stätte, um Fotos für einen Artikel zu schießen), so sind nicht die gesamten Reisekosten abziehbar. In diesem Falle sind lediglich Sonderfahrten mit der entsprechenden Tagespauschale als Betriebsausgabe abziehbar, die Flug- oder Fahrtkosten zum Urlaubsort selbst in keinster Weise.
2. Wie rechnet man eine „gemischte Reise“ ab?
Wenn Journalisten an eine Recherchereise noch ein privates Wochenende „dranhängen“, hat das zur Folge, dass die allgemeinen Kosten, etwa für den Flug, anteilig gemäß dem dienstlichen und privaten Anteil als Betriebsausgabe abziehbar sind. Die Hotelkosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind nur für die betrieblich veranlassten Zeiten als Betriebsausgabe absetzbar.
Beispiel: Der Journalist fährt zu den Surf-Meisterschaften vier Tage nach Sylt. Danach bleibt er noch zwei Tage privat dort. Wenn an den vier betrieblichen Tagen Recherche und Berichterstattung sieben bis neun Stunden täglich dauern, sind für vier Tage und vier Nächte die Verpflegungspauschale und Hotelkosten als Betriebsausgaben absetzbar. Die Flug- oder Fahrtkosten sind lediglich zu zwei Dritteln betrieblich absetzbar, ein Drittel ist privat; entsprechend aufgeteilt müssen auch die Kilometer in einem Fahrtenbuch erfasst werden. Die neue Regelung hat den Vorteil, dass die Mischung von privat und dienstlich nun offiziell erlaubt ist. Nachteil: Das Finanzamt zwingt Ihnen eventuell eine Aufteilung auf, die nicht gerechtfertigt oder nicht gewollt ist. Als Argumentationshilfe dient auch hier ein „Reisetagebuch“, in dem Ihre Recherchearbeit aufgelistet ist.
Kristina Kern ist Steuerberaterin in Mainz.
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Erschienen in Ausgabe 01+02/202012 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 61 bis 61 Autor/en: Kristina Kern. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.