Ein eigenes Zimmer rechnet sich

Gerade für freie Journalisten ist das Thema eine Gratwanderung, mal Typfrage, mal Geldfrage: Arbeitet man von zu Hause aus – oder mietet man sich einen Büroplatz? Und wie kann man was von der Steuer absetzen? Zunächst ist klarzustellen, dass die Miete für ein Büro, das außerhalb meiner Wohnung liegt, in voller Höhe ohne Einschränkung als Betriebsausgabe des freiberuflichen Journalisten abziehbar ist. In diesem Fall hat das Finanzamt weder Größe noch Mietpreis zu prüfen. Lediglich im Fall von jahrelangen Verlusten besteht die Gefahr, dass die Verluste meiner journalistischen Tätigkeit nicht anerkannt werden.

Was muss ich beachten, um mein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können?

1. Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt meiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellen. In diesem Falle darf ich sämtliche Kosten anteilig für mein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

Der Mittelpunkt ist nicht gegeben, wenn ich neben meiner selbstständigen Tätigkeit noch eine Tätigkeit als Angestellter ausübe. Wenn ich als Angestellter tätig bin, wird diese Tätigkeit im Normalfall bei meinem Arbeitgeber stattfinden (etwa im Sender). Bei der Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt meiner Tätigkeit ist, werden also selbstständige und Angestellten-Tätigkeit gemeinsam betrachtet.

2. In vielen Fällen verdiene ich als Journalist den überwiegenden Teil meines Geldes durch Abwesenheit vom häuslichen Arbeitszimmer. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Reisejournalisten, Fotografen, häufigen Moderationen u. Ä. Dokumentiere ich durch meine Reisekostenabrechnungen, dass ich die überwiegende Zeit unterwegs bin und mit dieser Auswärtstätigkeit mein Geld verdiene, wird das Finanzamt die Kosten meines häuslichen Arbeitszimmers in unbegrenzter Form wahrscheinlich ablehnen.

Kann ich zumindest Kosten bis 1.250 Euro im Jahr absetzen?

Sollte mein Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt meiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellen, ich aber für meine selbstständige Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz haben, kann ich Kosten bis zu einem Betrag von 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Dies ist in folgenden Situationen üblicherweise der Fall:

– Ich bin angestellt und selbstständig zugleich. Für die selbstständige Tätigkeit habe ich keinen anderen Arbeitsplatz.

– Ich verdiene mein Geld vor allem auf Dienstreisen, benötige mein Arbeitszimmer aber zur Vor- und Nachbereitung.

Für den Fall der begrenzten Abziehbarkeit bis 1.250 Euro ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um einen pauschalen Betrag handelt. Ich muss meine anteiligen Kosten nachweisen und belegen. Ist die Arbeitsecke absetzbar?

Es gibt neuere Urteile, dass nicht nur ein häusliches abgegrenztes Arbeitszimmer steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, sondern auch eine Arbeitsecke. Da das wohl irgendwann durch den Bundesfinanzhof entschieden werden wird, sollte gegen die Ablehnung der Arbeitsecke Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.

Kristina Kern ist Steuerberaterin in Mainz.

info@kkern.de

medium:online

Auf mediummagazin.de lesen Sie im Techniktipp, wie Sie die Usability Ihrer Webangebote testen.

Bernd Stößel stellt im Lesetipp u.a. ein neues Werk zum Thema „Infotainment in Zeitungen“ vor.

Erschienen in Ausgabe 03/202012 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 61 bis 61 Autor/en: Kristina Kern. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.