Wer hat denn nun Recht?

01. Was regelt das bestehende Urheberrecht – und was nicht, mit Blick auf die aktuelle mediale Entwicklung? Inwiefern ist der Journalismus davon überhaupt betroffen?

Stephan Zimprich: Das Urheberrecht regelt eine ganze Menge: Es bestimmt, welche Werke geschützt sind, wie der Werkschutz mit Allgemeininteressen in Ausgleich gebracht wird und wie wiederum die Urheber, die diese Beschränkung ihrer Rechte hinnehmen müssen, dafür entschädigt werden. Es sieht außerdem Regelungen zum Rechtsverkehr mit Nutzungsrechten vor, das sogenannte Urhebervertragsrecht. Das Urheberrecht schützt nur Werke (Texte, Bilder, Kompositionen) oder werkähnliche Leistungen (Tonträgerherstellung, Fotografien). Die reine redaktionelle Leistung – Auswahl und Bearbeitung von Texten und Bildern, Anordnung auf einer Seite oder Internetseite – ist rechtlich nicht erfasst. Nicht geregelt ist im Urheberrecht auch die Tätigkeit von Aggregatoren – also Werkmittlern im Netz, die automatisiert fremde Angebote durchsuchen und für den Nutzer zugänglich machen. Vor allem für freie Journalisten ist zudem das Urhebervertragsrecht relevant, da hier Vorgaben für das Verhältnis zwischen Verwerter und Autor gemacht werden.

02. Wie können Freie ihr Urheberrecht schützen? Und wie sollten sie damit umgehen, wenn Verlage den Freien mit ihren eigenen Texten Konkurrenz machen?

Entscheidend ist für den Urheber immer die vertragliche Regelung mit dem Verwerter: Hier entscheidet sich, welche Rechte der Verlag erhält und wie der Urheber dafür bezahlt wird. Im Falle der Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts beispielsweise darf der Autor den Text auch an andere Publikationen verkaufen. Räumt er hingegen ein Exklusivrecht ein, so ist dies ausgeschlossen. Die Verlage nutzen häufig Rahmenverträge, die meist eine äußerst weit gehende Übertragung von Nutzungsrechten für alle Arten von Medien vorsehen, einschließlich der Berechtigung zum Weiterverkauf – sogenannte Total-Buy-out-Klauseln. In diesem Fall sollte der Urheber darauf achten, nicht mit einem Einmalhonorar abgespeist zu werden, sondern an den weiteren Einnahmen zu partizipieren. Dies ist auch das gesetzliche Leitbild; Rahmenverträge, die den Partizipationsanspruch des Urhebers gänzlich ausschließen, sind verschiedentlich für rechtswidrig erklärt worden. Oft sind Verlage aber nicht bereit, die Rahmenverträge zu verhandeln, selbst wenn die Bedingungen klar rechtswidrig sind. Verlage haben in der Regel kein Interesse, das Urheberrecht der Freien zu schützen, sondern ihre eigene Geschäftstätigkeit. Hier kollidieren die Interessen der Urheber und der Verwerter: Beide wollen möglichst hohe Einnahmen aus dem gleichen geschäftlichen Vorgang erhalten.

03. Wie kann ich als Journalist/Medienschaffender mein Urheberrecht durchsetzen? Was ist es überhaupt wert?

Der Wert des Urheberrechts ist schwer zu bestimmen – es hängt vor allem von der Art und vom Umfang der Nutzung ab, welche wirtschaftlichen Parameter angesetzt werden müssen. Journalisten können beispielsweise mit spezieller Software das Netz nach unberechtigten Veröffentlichungen durchsuchen und dann Schadenersatz geltend machen – dies allerdings nur, wenn sie einem Verlag nicht bereits ein exklusives Nutzungsrecht eingeräumt haben. Im Printbereich ist die Überwachung schwieriger (Rechtsverletzungen allerdings auch seltener). Gegenüber Verwertern ist es oft schwierig, angemessene Vertragsbedingungen durchzusetzen. Das Verhandlungsungleichgewicht ist groß und nur eine kleine Zahl prominenter Journalisten ist in der Lage, auf Augenhöhe mit den Verlagen zu verhandeln.

04. Was haben die ganzen Urheberrechts-Klagewellen der Nachrichtenagenturen damit zu tun, mit denen sie derzeit freie Journalisten und Blogger überrollen?

Das Geschäft der Agenturen besteht darin, ihren Abonnenten einfache Nutzungsrechte an den Agenturtexten einzuräumen. Wenn die „Süddeutsche Zeitung“ als Abonnentin einen Agenturtext druckt, darf sie das aufgrund des Vertrags mit der Agentur. Wenn ein Blogger einen Agenturtext aus der „Süddeutschen Zeitung“ übernimmt, darf er das nicht. Häufig war aber zu lesen, dass Agenturen Blogger auch deshalb abgemahnt haben, weil sie in ihren Blogs auf Agenturtexte verlinkt haben. Solche Abmahnungen sind nicht nur unbegründet – der BGH hat im Paperboy-Urteil eindeutig festgehalten, dass eine Verlinkung keinen urheberrechtlichen Eingriff darstellt –, sondern oft nahe am Forderungsbetrug, da der Abmahnende die Rechtslage zumindest grob prüfen muss, bevor er einen Anspruch geltend macht. Dies geschieht aber nicht immer.

05. Im Text zur Kampagne „Wir sind die Urheber“ heißt es u. a.: „Der […] behauptete Interessensgegensatz zwischen Urhebern und Verwerten entwirft ein abwegiges Bild unserer Arbeitsrealität.“ Sehen Sie das denn auch so?

Die Aussage ist jedenfalls für freie Journalisten nicht immer zutreffend. Es mag sein, dass Verwerter in anderen medialen Bereichen (TV, Kino, Musik) eng mit den Urhebern zusammenarbeiten und dort auch ein entsprechender Gleichlauf der Interessenlagen besteht. Dort ist es aber in der Regel so, dass der Verwerter aus der Natur der Sache heraus exklusive Nutzungsrechte erhält und der Urheber prozentual an Mehrerlösen beteiligt wird.

Dies ist im Journalismus anders: Hier umfasst die traditionelle Rechteeinräumung lediglich ein einfaches Nutzungsrecht, möglicherweise flankiert durch das Recht zum Erstabdruck. Es ist relativ neu, dass Verlage alle Rechte exklusiv und für alle Medien haben wollen. Die damit einhergehende, aus anderen Bereichen bekannte Beteiligung der Urheber wollen viele Verlage den Urhebern jedoch nicht gewähren. Kurz: Wo für den Musiker gilt, „wenn meine Platte sich gut verkauft, verdiene auch ich gut“, gilt für den Journalisten oft, „wenn mein Text sich gut verkauft, verdiene ich keinen Cent mehr – und der Verlag macht mir in der Zweitverwertung auch noch Konkurrenz“.

06. Wer hat eigentlich recht im aktuellen Streit um die Kampagne „Wir sind die Urheber“ und die Freizügigkeit-Argumentation der „Piraten“, welche Argumente sind sachlich falsch? Und wieso?

Es gibt hier kein richtig oder falsch. Hinter dem Streit steht nicht nur eine gewandelte Form der Mediennutzung, sondern auch ein Akzeptanzproblem in Bezug auf die Verfolgung von Rechtsverletzungen. Grundsätzlich ist es in Deutschland zulässig, im privaten Bereich Kopien zu erstellen und weiterzugeben. Dafür zahlen die Hersteller von Speichermedien eine Abgabe, die den Urhebern zugute kommt – die Privatkopie ist also „bezahlt“. Die Regelung zur Privatkopie gilt aber nicht für den Tausch von Mediendateien im Netz, z. B. über Sharehoster und Peer-to-Peer-Dienste. Die „Piraten“ fordern hier eine Ausweitung der Regelung zur Privatkopie. Darüber kann man streiten – man müsste aber bei einer Ausweitung sicherlich auch darüber nachdenken, die entsprechende Vergütung für die Urheber ebenfalls auszuweiten. Berechtigt ist aus meiner Sicht das Argument der mangelnden Akzeptanz der Rechtsdurchsetzung in Internetfällen und die Kritik an den Forderungen einiger Verwerter, weitgehende Überwachungsmöglichkeiten im Netz zu schaffen, um gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Das oft genutzte Bild vom Schwarzfahren ist nämlich schief: Der Fahrkartenkontrolleur darf nur in der Bahn prüfen, ob man eine Fahrkarte hat. Wollte man aber überprüfen, ob jemand im Internet eine bestimmte Datei tauscht, müsste man in jede Datei im Netzverkehr hineinsehen. Das wäre so, als ob der Fahrkartenkontrolleur bei dem Nutzer zu Hause alle Sachen einschließlich des Tagebuchs nach einem Ticket durchwühlen dürfte.

07. Ist es eine überflüssige, skandalisierte Diskussion, weil eigentlich das bestehende Urheberrecht alles sinnvoll regelt?

Es spricht einiges dafür, die Tätigkeit von Aggregatoren gesetzlich zu regeln &
#x2013; schon um Rechtssicherheit zu schaffen. Zudem sollte man darüber nachdenken, die Schrankenregelungen im Hinblick auf Nutzungen im Internet anzupassen – die würde letztlich auch eine Verbesserung der Einnahmesituation von Urhebern bedeuten, wenn die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Ansprüche entsprechend mit angepasst werden.

08. Die Enquete-Kommission des Bundestages formulierte, es sei fraglich, „ob eine Fixierung des Urheberrechts auf den Schöpfer weiter sachgerecht“ sei. Was denn sonst? Und was spräche dafür, es anders zu regeln?

Dem Urheberrecht liegt eine sehr individualistische Vorstellung zugrunde, nach der der Urheber aus eigenem Genius ein Werk schafft – völlig unabhängig und unbeeinflusst von seiner Umwelt, gesellschaftlichen Zusammenhängen und dem sozialen Netzwerk, in dem er sich bewegt. Dieser Konzeption entspricht ein eigentumsähnliches Recht, das dem Urheber weitgehende Befugnisse über die Weiterverwendung seines Werkes zuspricht. In jüngster Zeit werden Werke häufig als fortlaufende Neuschöpfung im sozialen Kontext begriffen, in der zudem die scharfe Trennung zwischen Produzent und Rezipient aufgehoben wird – wie auch an dem schönen Kunstwort „Prosumer“ deutlich wird. Es gibt deshalb Positionen, die im derzeitigen Urheberrecht eine Überbetonung vor allem der wirtschaftlichen Stellung des Urhebers sehen, während die gesellschaftliche und kulturelle Komponente eines ungehinderten Umgangs mit Ideen und Schöpfungen zu sehr in den Hintergrund gerückt würde. Die Debatte ist nicht unwichtig, wenn es um die Austarierung des Schutzes und seiner Grenzen geht.

09. Inwieweit wird das von den Verlegern eingeforderte Leistungsschutzrecht (LSR) bereits vom geltenden Urheberrecht gedeckt bzw. wo sind aus Ihrer Sicht Lücken, die gedeckt werden sollten?

Die Verleger fordern einen rechtlichen Schutz für ihre technische und organisatorische Leistung, also ein Recht, das nicht an ein kreatives Werk wie etwa einen Text anknüpft, sondern an die hinter einer Veröffentlichung stehenden wirtschaftlichen Strukturen. Ähnliches gibt es bereits für Musikproduzenten und Fotografen, nicht aber für Verlage. Strukturell würde es am ehesten dem Schutz der Datenbankhersteller ähneln. Diese können sich gegen eine Übernahme der Datenbank als solche zur Wehr setzen – der einzelne Eintrag in der Datenbank ist allerdings nicht geschützt. Ob das Leistungsschutzrecht eine „Rechtslücke“ ist, ist in erster Linie eine politische Bewertung. Ich meine, nein – der gewünschte Schutz gegen eine Ausnutzung der eigenen Leistung ist besser im Wettbewerbsrecht aufgehoben.

10. Wem würde das Leistungsschutzrecht nützen und wem nicht?

Ganz klar: Gewinnen würden vor allem die großen Verlage, deren Angebote in Suchmaschinen und Aggregatoren eine große Rolle spielen. Zahlen müssten zunächst die Intermediäre, also Google und Co., sowie eventuell andere „gewerbliche Nutzer“. Problematisch ist das Verhältnis zwischen Leistungsschutzrecht und Urheberrechten – hier werden vielfältige Abgrenzungsprobleme befürchtet, die zu Rechtsunsicherheit führen können.

11. Warum brauchen Presseverleger ein Leistungsschutzrecht, um – wie immer wieder behauptet – massenhafte illegale Kopien ihrer Erzeugnisse im Netz verfolgen zu können? Diese Rechtsverstöße können doch nach geltender Rechtslage schon heute verfolgt werden.

Die Existenz dieser angeblich massenhaften Rechtsverletzungen ist durch nichts belegt. In Tauschbörsen und über Sharehoster werden in der Regel Filme und Musikdateien getauscht, nicht Presseprodukte.

Den Verlegern geht es um zwei Dinge: Sie wollen dafür bezahlt werden, dass Aggregatoren im Internet ihre Angebote durchsuchen, indexieren und als Verlinkung auf einer eigenen Plattform anbieten, da ihnen so Werbeeinnahmen verloren gehen. Hierfür soll offenbar eine Verwertungsgesellschaft gegründet werden, die von Google & Co. Geld einsammelt. Von Kritikern wird das Leistungsschutzrecht deshalb als „Lex Google“ bezeichnet. Zum anderen wurde der Wunsch geäußert, dass auch die Nutzung von Presseangeboten in Firmen abgabepflichtig wird. Hier hat der Widerstand der Industrie allerdings schon für rhetorische Abrüstung gesorgt.

12. Ist es möglich, die Bedenken der zahlreichen Kritiker auszuräumen, ohne das LSR wirkungslos werden zu lassen?

Einige der geäußerten Kritikpunkte lassen sich sicherlich lösen – wie die befürchtete Einschränken des Zitatrechts. Das ist eher eine gesetzestechnische Frage.

Andere, zentrale Punkte bleiben allerdings schwierig – wie zum Beispiel den Schutzgegenstand zu bestimmen: Schon die Frage, was überhaupt geschützt ist, konnte bisher nicht beantwortet werden. Es gibt keine scharfe Trennung, was noch und was nicht mehr Presse ist.

Bei einer weiten Definition, die etwa auch Blogger und damit am Ende jeden Textproduzenten im Netz erfasst, sind Ausnutzungseffekte mit Sicherheit zu erwarten: gewaltige Contentmaschinen, die nur dem Zweck dienen, einen möglichst großen Anteil am Tantiemenkuchen zu erwirtschaften. Bei einer engen Definition verkommt das Recht zu einem Sonderrecht für Großverlage, was unweigerlich Probleme im Hinblick auf den grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach sich zieht.

Ein anderes Thema ist die Abgrenzung zum Urheberrecht: Auch wenn die Verleger recht damit haben, dass es sich um einen anderen Schutzgegenstand handeln würde, liegt bei einer Nutzung im Netz in der Regel automatisch ein Eingriff in beide Rechte vor – jedenfalls dem Anschein nach. Eine Mehrfachverwertung könnte für Journalisten deshalb problematisch werden, weil der Zweitkunde immer befürchten muss, dass die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte für ihn nicht ausreicht – er kann aus dem Leistungsschutzrecht möglicherweise auch vom Erstnutzer in Anspruch genommen werden. Die Zweitverwertung dürfte deshalb finanziell entwertet werden, um dies zu kompensieren.

13. Eine LSR-Abgabe sollen alle gewerblichen Nutzer von frei im Netz verfügbaren Presseerzeugnissen im Netz entrichten. Wie ist ein gewerblicher Nutzer definiert? Ist das schon ein Blogger mit Google-AdSense-Einnahmen?

Auch dies ist eine Frage, die noch nicht geklärt ist. In der Rechtsprechung wird das bislang eher locker gesehen: Sobald etwas mit dem Ziel der dauerhaften Gewinnerzielung erfolgt, ist das eine gewerbliche Tätigkeit.

14. Die LSR-Abgabe soll freiwillig entrichtet werden. Was passiert mit gewerblichen Nutzern, die das nicht tun?

Die LSR-Abgabe soll so freiwillig entrichtet werden, wie der Kaufpreis für ein Heft freiwillig entrichtet wird: Wer nutzt, der zahlt. Soll heißen: Mit „Freiwilligkeit“ meinen die Verleger offenbar nur, dass sie keine nutzungsunabhängige Zwangsabgabe wie die GEZ wollen, sondern die Möglichkeit, sich für oder gegen eine Nutzung zu entscheiden. Das heißt aber auch, dass auf technischem Weg dafür gesorgt werden muss, dass die Nutzung entweder überwacht und verfolgt werden kann oder dass der Zugriff für Unberechtigte verhindert wird – also entweder eine weitreichende Überwachung des Netzverkehrs einschließlich der Zuordnung von Nutzern etwa über IP-Adressen, oder es müssen DRM-Systeme her, die aber in der Vergangenheit kaum überzeugt haben.

15. Rechnen Sie nach der jüngsten Rede von Angela Merkel am 22.5. überhaupt noch mit einem Leistungsschutzrecht – obgleich das im Koalitionsvertrag von 2010 doch bereits vorgesehen war? Wo sehen Sie die wesentlichen Hürden für eine politische Entscheidung?

Urheberrechtliche Debatten sind im Moment scharf wie nie – und die, die sie führen, haben aufgrund ihrer medialen Wirkungsmöglichkeiten enormes Gefährdungspotenzial für die Kanzlerin. Auch verlaufen die Frontlinien quer durch alle Parteien und Wählerschichten. Ein Politiker kann da nur verlieren. Dies hat Angela Merkel in ihrer Rede benannt – und spielt mi
t dem Ruf nach einer gesellschaftlichen Debatte jetzt auf Zeit. Im Urheberrecht kann man sich als Politiker derzeit nur die Hände verbrennen. Was die Umsetzung angeht, gilt: Der Widerstand der Industrie ist massiv. Im Justizministerium scheint es inzwischen zudem Zweifel zu geben, ob die rechtlichen Probleme überhaupt gelöst werden können. Auch wird eine Rolle spielen, dass sich Deutschland in der EU isolieren würde – ein Leistungsschutzrecht wie von den Verlegern gefordert gibt es in keinem anderen europäischen Land. Politisch ist aber gerade eine Vereinheitlichung der urheberrechtlichen Rahmenbedingungen erwünscht.

Info zur Person

Stephan Zimprich ist Rechtsanwalt im Hamburger Büro der Sozietät Field Fisher Waterhouse und ehemaliger Redakteur der „Financial Times Deutschland“.

Er beschäftigt sich vor allem mit den rechtlichen Fragestellungen rund um digitale Medien und ihren Vertrieb.

E-Mail: stephan.zimprich@ffw.com

Erschienen in Ausgabe 06/202012 in der Rubrik „Medien und Beruf“ auf Seite 26 bis 28 Autor/en: Fragen: Ulrike Langer, Anne Haeming, Annette Milz. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.