Das Kalenderblatt zum Steuernzahlen

1. Umsatzsteuer

Hier muss ich regelmäßig und ohne Aufforderung durch das Finanzamt selbst die Voranmeldung abgeben sowie genauso regelmäßig und ohne Aufforderung durch das Finanzamt den von mir gemeldeten Betrag zahlen oder abbuchen lassen. Wenn ich selbst das Geld anweise, muss es bis zum jeweiligen Zeitpunkt (s. u.) beim Finanzamt eingegangen sein; wenn abgebucht wird, passiert das meist erst drei Tage danach.

Die Anmeldung und die Zahlung muss ich jeweils bis zum 10. des Folgemonats eines Monats oder Quartals leisten, falls ich keine Dauerfristverlängerung habe. Die Dauerfristverlängerung (auch 1/11tel genannt) führt dazu, dass ich einen Monat länger Zeit habe, die Voranmeldung zu erstellen und die Zahlung zu leisten.

Die quartalsmäßige Abgabepflicht gilt für alle, deren Umsatzsteuer im Vorjahr zwischen 1.000 und 7.500 Euro betrug. In diesem Fall muss man den Antrag auf Dauerfristverlängerung nur einmal stellen, er gilt auch für die Folgejahre. Ein extra Abschlag ans Finanzamt ist nicht nötig.

Die monatliche Abgabepflicht gilt für alle, bei denen die Umsatzsteuer des Vorjahres über 7.500 Euro betrug, sowie für bei Existenzgründer. In diesem Fall muss jeweils bis zum 10. Februar eines jeden Jahres (online) eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Dafür reicht es, die Summe der Voranmeldungen des Vorjahres zu ermitteln und durch elf zu teilen (daher 1/11tel). Dieser so ermittelte Betrag muss ebenfalls bis zum 10. Februar ans Finanzamt gezahlt werden. Diese Summe kann dann als bereits gezahlt bei der Voranmeldung im Dezember abgezogen werden.

Eine jährliche Abgabepflicht ist nur auf Antrag möglich, wenn die Umsatzsteuer des Vorjahres maximal 1.000 Euro betrug.

2. Einkommenssteuer

Folgende Daten sollten Sie sich schon mal in den Kalender eintragen: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Zu diesen Tagen sind die Überweisungen ans oder Abbuchungen vom Finanzamt fällig. Diese Vorauszahlungen werden vom Finanzamt verlangt, sobald die erwartete Jahreseinkommenssteuer 400 Euro erreicht.

Dazu kommt noch die Abschlusszahlung, sobald der Steuerbescheid ergangen ist: Sie ist im Normalfall vier Wochen nach dem Bescheid zu leisten. Ergibt sich bei dem Bescheid, dass die Nachzahlung über 5.000 Euro liegt, wird für das Folgejahr des Bescheides eine nachträgliche Vorauszahlung verlangt. Beispiel: Der Steuerbescheid 2010 ergeht Anfang 2012 mit einer Nachzahlung in Höhe von 6.000 Euro. Dann setzt das Finanzamt im gleichen Zug eine nachträgliche Vorauszahlung für 2011 in Höhe von eben jenen 6.000 Euro an – falls für 2011 die gleichen Vorauszahlungen wie 2010 geleistet wurden. Für das Jahr 2012 würden die Vorauszahlungen dann je Quartal um 1.500 Euro erhöht. Die Vorauszahlungen berechnen sich grundsätzlich auf Basis des bislang erzielten Gewinnes. Anpassungen wegen höheren oder geringeren Gewinnes sind möglich.

TIPP

Bei zu hohen Vorauszahlungen kann eine Herabsetzung beantragt werden; bei zu geringen Vorauszahlungen sollte man Rücklagen haben, um nicht in große Liquiditätsprobleme zu gelangen.

Kristina Kern ist Steuerberaterin in Mainz.

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Erschienen in Ausgabe 12/202012 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 71 bis 71 Autor/en: Kristina Kern. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.