Arbeiten für die anderen

Freie Journalisten, die als Auslandskorrespondenten in Europa arbeiten, können ein Lied davon singen: Umsatzsteuer können Sie seit 1. Januar 2010 selbst nicht mehr erheben, das läuft über den Auftraggeber. Der Grund: Damals wurde die Bestimmung darüber, in welchem Land die Umsatzsteuer anfällt, vereinfacht. Die folgenden Ausführungen sollen das Verständnis für Auslandstätigkeiten erweitern. Ich werde hier nur auf Beiträge und Leistungen eingehen, die man als Journalist etwa als Auslandskorrespondent an ausländische Sender oder Verlage erbringt. Das läuft unter dem Schlagwort B2B, Business to Business. Für Leistungen an Privatpersonen gelten andere Regeln.

Grundregel: Die Umsatzsteuer (USt) ist in dem Land zu zahlen, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. Beispiel: jemand, der als Korrespondent für die BBC in London arbeitet, und zwar etwa auch von Deutschland aus. Die Leistung wird fiktiv in England erbracht, es fällt keine deutsche Umsatzsteuer an.

Welche Formalitäten gelten?

1. Im EU-Land

In der Rechnung muss stehen:

* USt-Id-Nr. des Leistenden (also des Journalisten o. ä.)

* USt-Id-Nr. des Leistungsempfängers (also des Auftraggebers)

* Und ein Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, neu ab 2013: Er muss auf der Rechnung stehen.

2. Im Drittland

* Keine Pflichtangaben erforderlich

* Sinnvoll: Die Wendung „nicht im Inland steuerbare Leistung“ auf der Rechnung vermerken.

Umsatzsteuer-Voranmeldung:

* Leistungen in der EU und Leistungen im Drittland müssen getrennt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVa) angegeben werden.

* Vorsteuer ist genau so abziehbar, als würde man nur inländische Umsätze tätigen.

* Quartalsweise ist eine zusammenfassende Meldung (ZM) für die innergemeinschaftlichen Leistungen zusätzlich zur UStVa abzugeben; sie muss bis zum 25. des Folgemonats abgegeben sein; die UStVa muss bei einer Dauerfristverlängerung erst bis zum 10. des zweitfolgenden Monats abgegeben werden.

Wie weist man nach, dass man für ein Unternehmen arbeitet?

1. Im EU-Land

Die USt-Id-Nr. des Vertragspartners muss bereits vor Vertragsabschluss beim Bundeszentralamt für Steuern geprüft sein und die Verwendung muss mit dem Vertragspartner klar vereinbart sein.

2. Im Drittland

Man sollte sich eine Unternehmensbescheinigung des Finanzamtes im Drittland geben lassen (etwa per E-Mail), das für meinen Vertragspartner zuständig ist.

Ausnahmen von der B2B-Regel:

Das bedeutet, die USt fällt im Empfängerland an. Es gibt viele Ausnahmen, die wichtigsten im vorliegenden Fall:

* Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück, etwa wenn jemand ein Werbeprospekt dafür erstellt. Denn es gilt hier: Der Leistungsort ist dort, wo das Grundstück liegt.

* Die Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Seminaren und dergleichen. In diesem Fall wird die Leistung dort erbracht, wo die Veranstaltung stattfindet.

Erschienen in Ausgabe 01-02/202013 in der Rubrik „Praxis“ auf Seite 71 bis 71 Autor/en: Kristina Kern. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.