Wie umgehen mit dem Leistungsschutzrecht?

So groß das Geschrei, so gering sind wohl die Änderungen für Journalisten, Nutzer, Website-Betreiber. Bezahlen müssen Anbieter von Suchmaschinen und News-Aggregatoren wie „Rivva“ nur, wenn sie Inhalte auf ihrer Seite veröffentlichen, die über einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte hinausgehen.

Wo genau die Grenze eines „kleinsten Textausschnittes“ ist, bleibt offen – und wird im Extremfall einmal ein Gericht festlegen müssen. Eingeschränkt wird das Leistungsschutzrecht ohnehin durch das längst bekannte Zitatrecht (§ 51 im Urheberrechtsgesetz). Wer einen eigenen Artikel schreibt und dazu aus anderen zitieren muss – wer die Zitate also als Beleg für seine Argumente nutzt –, kann das auch weiterhin tun. Blogger müssen also nicht fürchten, ein Link-Verbot für Texte zu bekommen, mit denen sie sich auseinandersetzen. Ohnehin dient das Gesetz dem Schutz der Verlage vor gewerblichen Angeboten. Um belangt zu werden, muss der Website-Betreiber also durch Anzeigen oder Paywalls Geld verdienen.

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Die Positionen

* von Google: http://bit.ly/S9SEFY

* der Verleger: http://bit.ly/x2qY3u

Eine Liste der Medien, die sich gegen den Gebrauch des LSR ausgesprochen haben (u. a. spiegel.de, süddeutsche.de, freitag.de, hna.de, heise.de, „Grafschafter Nachrichten“ – gn-online.de), findet sich bei Mediainfo: http://mediainfo.de/index/lsr-frei

Erschienen in Ausgabe 04/202013 in der Rubrik „Medien und Beruf“ auf Seite 46 bis 46. © Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Für Fragen zur Nutzung der Inhalte wenden Sie sich bitte direkt an die Redaktion.