Presserecht: Sie liebt mich,
er liebt mich nicht…
Liebe, Trennung, Scheidung – was davon darf die Öffentlichkeit eigentlich erfahren? Die gesamte Kolumne von Gero Himmelsbach ist im „medium magazin“ 03/2025 erschienen.
Text: Gero Himmelsbach
Ein Popstar liebt einen „Wäsche-Engel“! Ein berühmter Komiker ist mit einer Sex-Bloggerin liiert. Welche Sport-Promis kämpfen mit Trennungsschmerz oder lassen sich sogar scheiden? Die Boulevardmedien überschlagen sich täglich mit den neuesten Infos aus der Beziehungskiste. Und manchmal schafft es sogar ein ehemaliger Bundesminister, der mit einer amtierenden Bundesministerin liiert ist, mit einer Lovestory ins „Handelsblatt“. Garniert mit großformatigen Beweisfotos werden Liebesgeschichten vor den Gerichten in Köln, Hamburg, Berlin, Frankfurt und gelegentlich auch in München verhandelt. Das wird für die Beteiligten – Promis und Medien gleichermaßen – nicht selten zum Gerichtsroulette, bei dem sich nicht vorhersagen lässt, für wen die Sache wie ausgeht. Da kommt es schon vor, dass der bekannte Fernsehmoderator gegen ein Kussfoto klagt und verliert, während seine neue Liebschaft (die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon wieder Geschichte ist) erfolgreich gegen Foto und Text vorgeht.
Was ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)? Der BGH hat 2022 in einem Urteil dargelegt, wann eine Berichterstattung über eine Liebesbeziehung zulässig sein kann. Zunächst: Eine Beziehung ist – medienrechtlich gesehen – eine wirklich ernste Sache. Spekulationen über eine Beziehung sind, so der BGH, keine Belanglosigkeit. Wichtig ist, „welche Rolle den Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt“. Vorsicht: Betroffen sind bei einer neuen Liebesbeziehung, wenn eine Trennung vorausgegangen ist, mindestens drei Personen.
Bei der Konstellation „bekannter Promi/unbekannter Partner“ ist stets Vorsicht geboten. Bedeutsam ist auch das eigene Verhalten der Person, die sich gegen die Berichterstattung wehrt. Hat sich diese Person über frühere Beziehungen geäußert? Ist das Paar bereits öffentlich aufgetreten? Sind womöglich beide Personen prominent und folgen sie sich wechselseitig in den sozialen Netzwerken? Posten beide Privates auf Social-Media-Accounts? Je mehr die betroffenen Personen von sich „privat“ preisgeben, umso eher müssen sie eine Berichterstattung hinnehmen. Für den Komiker und die Sex-Bloggerin war für den BGH wohl ausschlaggebend, dass beide zur gleichen Zeit vom gleichen Ort (wenn auch ohne die jeweils andere Person) Fotos über Instagram verbreitet haben.
[... den gesamten Beitrag lesen Sie im „medium magazin“ 03/25 ...]

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